FAQ | Weiterbildung und Überwachung

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Bin ich während meiner Zertifizierung zu jährlicher Weiterbildung verpflichtet?
Ja. Der Umfang der fachspezifischen Weiterbildung ist in Ihrem Zertifizierungsprogrammen festgelegt und jährlich nachzuweisen. Von unseren zertifizierten Sachverständigen erwarten wir eine jährliche Weiterbildung von mindestens 3 Tagen (dies entspricht 18 Zeitstunden bzw. 24 akademische Stunden á 45 Minuten).


Was muss ich bei der Einreichung von Weiterbildungsnachweisen beachten?
Wir können nur Bescheinigungen prüfen und anerkennen, denen die Dauer und der Inhalt der Veranstaltung entnommen werden kann. Sofern auf Ihren Teilnahmebestätigungen keine Zeiten vermerkt sind, fügen Sie uns bitte ergänzend ein anderes Dokument des Veranstalters bei, auf dem die Dauer ersichtlich ist. Ihre Nachweise reichen Sie bitte digital als PDF-Dokumente ein.


Werden auch Veröffentlichungen oder Referenten-/ Dozententätigkeit als Weiterbildung anerkannt?
Ja, auf Antrag und in Abhängigkeit des für Sie gültigen Zertifizierungsprogramms. Eine Anerkennung ist nur für einschlägige Fachthemen und in Summe bis maximal einen Tag (8 akademische Stunden á 45 Minuten) pro Jahr möglich.


Wann muss ich meine Weiterbildungsnachweise einreichen?
Ihre Weiterbildungsnachweise müssen Sie bis zum Ende des jeweiligen Überwachungsjahres vorlegen. Sie erhalten hierzu von uns eine jährliche Erinnerung. In begründeten Ausnahmefällen können Sie Ihre Weiterbildung jahresübergreifend nachweisen.


Wie viele Überwachungsgutachten muss ich einreichen und was ist dabei zu beachten?
In Abhängigkeit des für Sie gültigen Zertifizierungsprogramms sind Sie verpflichtet, bis zu drei Überwachungsreferenzen digital als PDF-Dokument einzureichen. Diese müssen grundsätzlich im Überwachungszeitraum erstellt worden sein. Je nach Zertifizierungsprogramm sind ggf. weitere Bedingungen bei der Auswahl und Einreichung zu beachten.


Wie oft können Überwachungsgutachten wiederholt werden?
Haben Sie ein Überwachungsgutachten nicht bestanden, können Sie ein neues Gutachten einreichen oder das eingereichte Gutachten einmalig nachbessern. Danach besteht nur noch einmalig die Möglichkeit, ein neues Gutachten einzureichen.